Entscheidung des BGH vom 16.01.2013
Leitsatz:
Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruches kommt es nicht auf die Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses an. Die Verjährungsfrist beginnt nicht neu zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt.
Zum Sachverhalt:
In dem zu entscheidenden Fall ging es um Pflichtteilsansprüche zwischen zwei Schwestern nach dem Tod des Vaters. Die eine Schwester wurde testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Die andere Schwester machte demgemäß Pflichtteilsansprüche geltend, welche auch durch gerichtliches Urteil abschließend entschieden wurden.
Zwei Jahre nach Abschluss des Rechtsstreits erfuhren die Parteien von einem weiteren zum Nachlass gehörenden Grundstück. Der Nachlass erhöhte sich dadurch um ca. 25.000,00 €, so dass die pflichtteilsberechtigte Schwester weitere Pflichtteilsansprüche aus diesem später bekannt gewordenen Nachlassgegenstand geltend machte. Die Alleinerbin berief sich auf die Verjährung des Pflichtteilsanspruches.
Entscheidungsgründe:
Der BGH hat in seiner Entscheidung weitergehende Pflichtteilsansprüche wegen Verjährung abgelehnt. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis des Berechtigten über den Eintritt des Erbfalles und der ihn beeinträchtigten Verfügung. Es kommt hingegen nicht auf die Vorstellung des Pflichtteilsberechtigten über den beim Erbfall vorhandenen Nachlass und seinen Wert an.
Somit beginnt die Verjährungsfrist auch nicht neu zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt. Sinn und Zweck der Verjährung ist es, innerhalb einer überschaubaren Frist Rechtsfrieden zu schaffen.
Tipp:
Im Rahmen der Nachlassermittlung sollte frühzeitig allen pflichtteilsrelevanten Vermögenswerten nachgegangen werden.
Ihr Kanzleiteam