Das OLG Oldenburg hat durch Beschluss vom 27.06.2018, Az. 11 WF 110/18 entschieden, dass eine Vaterschaft nicht im Rahmen eines Unterhaltsanspruchsverfahrens einer nichtehelichen Mutter festgestellt werden kann.
Für die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1615 l BGB sei es vielmehr erforderlich, dass die Vaterschaft entweder rechtskräftig festgestellt oder anerkannt wurde.
Aus dem eindeutigen Wortlaut der §§ 1594 Abs. 1, 1600 d Abs. 4 BGB ergebe sich, dass Rechtswirkungen der Vaterschaft erst von dem Zeitpunkt der Feststellung an geltend gemacht werden können. Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615 l BGB setze somit die rechtliche Vaterschaft des Antragsgegners in Folge Anerkennung oder Feststellung voraus. Ein schlüssiges Verhalten, des in Anspruch genommenen Mannes, ändere hieran nichts.
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