Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 16.05.2013 entschieden, dass kein Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) besteht, wenn die Feststellung der Vaterschaft entweder aufgrund anonymer Samenspende von vorn herein aussichtslos ist, oder der alleinerziehende Elternteil bewusst und gewollt die Feststellung des Unterhaltspflichtigen anderen Elternteils vereitelt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich ist, die Ausnahme sein soll.
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