Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 03.06.2014.
Aktenzeichen: II R 45/12
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b Satz 1 ErbStG liegt ein steuerbegünstigter Erwerb des Familienheimes vor, wenn der länger lebende Ehegatte von todes wegen endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten erwirbt und dieses zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt.
Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs liegt dies nicht vor, wenn dem Ehegatten lediglich ein Wohnungsrecht an dem Familienheim, durch Verfügung von Todeswegen, zugewendet wurde.
Ihr Kanzleiteam!