Das OLG München hat mit Beschluss vom 27.06.2018 (34 Wx 438/17) klargestellt, dass die Erben eines verstorbenen Vollmachtgebers einer notariellen Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung ein Rechtschutzinteresse an der Kraftloserklärung und der dafür benötigten Bewilligung der öffentlichen Bekanntmachung der Widerrufserklärung des zuständigen Gerichts haben.
Denn durch die Aushändigung der Vollmachtsurkunde ergeben sich nach § 172 BGB Rechtsscheinwirkungen. Unabhängig von der Frage, ob die Vollmacht durch Widerruf (§ 168 S. 2, 3 BGB) materiell-rechtlich erloschen ist, gilt die Vertretungsmacht gegenüber Dritten als fortbestehend, wenn die Urkunde einem Dritten bei Vertragsschluss in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegen hat. Die Rechtsscheinwirkung gilt solange, bis die Urkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.
Die Erben hatten von der Bevollmächtigten bei gleichzeitigem Widerruf der Vollmacht auch die Herausgabe der Vollmacht verlangt. Dies blieb ohne Erfolg, da die Bevollmächtigte behauptete, sie habe keine Ausfertigung erhalten. Es habe nur eine einzige Ausfertigung gegeben, die zu Händen des Vollmachtgebers ging. Die Bevollmächtigte sei daher zur Herausgabe nicht in der Lage.
Das Amtsgericht hatte den Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig zurückgewiesen. Ergebnis der Beschwerde beim OLG München war die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Rückgabe der Sache zur erneuten Entscheidung des Amtsgerichts.
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