Nach der Entscheidung des Europäischen Menschengerichtshofs (EGMR) vom 22.03.2012 in Straßburg haben leibliche Väter keinen Anspruch auf Anerkennung der Vaterschaft, wenn die Mutter mit einem anderen Mann zusammenlebt, der rechtlicher Vater ist, sei es durch Heirat oder Anerkennung der Vaterschaft des Kindes. Die rechtlich bestehende Vaterschaft eines Kindes kann daher von dem biologischen/ leiblichen Vater nicht angegriffen werden. Es besteht insoweit kein Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters.
Der EGMR hat damit die derzeitige deutsche gesetzliche Regelung bestätigt. Der deutsche Gesetzgeber hat sich entschieden, “einen bestehenden Familienverband zwischen dem betroffenen Kind und dem rechtlichen Vater, der sich regelmäßig um das Kind kümmert, Vorrang einzuräumen gegenüber der Beziehung zwischen dem leiblichen Vater und seinem Kind”.