Jedem Elternteil, der nicht mit seinem Kind zusammenlebt, steht das Umgangsrecht zu. §1684 Absatz 1, 2.HS BGB beschreibt das Umgangsrecht als Recht und Pflicht jedes Elternteils. Nach §1697a BGB ist diejenige Entscheidung zum Umgang zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Folgende Kriterien sind maßgeblich:
- Belastbarkeit des Kindes
- Bisherige Intensität seiner Beziehung zum Umgangsberechtigten und seiner Vertrautheit mit diesem
- Räumliche Entfernung der Eltern voneinander
- Interessen und Bindungen von Kind und Eltern
- Das Verhältnis der Eltern untereinander Persönliche und berufliche Situation und Betreuungsmöglichkeit des Umgangsberechtigten
- Wille des Kindes, soweit mit seinem Wohl vereinbar
- Alter und altersbedingtes Zeitempfinden, sowie
- Entwicklungs- und Gesundheitszustand des Kindes
Für die Praxis bedeutet dies, dass im Rahmen eines Umgangsverfahrens zu allen vorstehenden Punkten ein entsprechender Vortrag zu erfolgen hat.
Ihr Kanzleiteam