Kann in einem Nachlassverfahren nur die Kopie eines formgültigen Testaments vorgelegt werden, so spricht die Möglichkeit des Widerrufs nicht gegen die Erteilung eines Erbscheins.
Das Oberlandesgericht Naumburg hat in der Entscheidung vom 24.07.2013 AZ: 2 Wx 41/12 ausgeführt, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach ein Testament, das nicht im Original aufgefunden wird, vernichtet wurde.
Derjenige, der sich auf den Widerruf des Testaments beruft, muss daher nachweisen, dass der Widerruf erfolgt ist. Ihn trifft somit die sogenannte Feststellungslast.
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