Die Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2013 wurde veröffentlicht. Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine Richtlinie dar, die keine Gesetzeskraft hat. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf auf, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere oder höhere Gruppe angemessen sein.
Die Kindesunterhaltsbeträge wurden nicht erhöht. Insoweit liegt keine Änderung vor.
Jedoch wurde der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (der Betrag, der ihm monatlich mindestens verbleiben muss) erhöht. Die Anpassung erfolgte aufgrund der Erhöhung der SGB II Sätze (Harzt IV) zum 01.01.2013.
Die Erhöhung der Selbstbehalte stellt sich wie folgt dar:
Gegenüber minderjährigen, unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen, unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der Selbstbehalt statt bisher 950,00 € ab 01.01.2013 1.000,00 €.
Beim Nichterwerbstätigen wurde für diese Kinder der Selbstbehalt von 770,00 € auf 800,00 € erhöht.
Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt statt bisher 1.150,00 € ab 01.01.2013 1.200,00 €.
Gegenüber einem nachrangig geschiedenen Ehegatten oder der nichtehelichen Mutter/dem nichtehelichen Vater wurde der Selbstbehalt von 1.050,00 € auf 1.100,00 € erhöht
sowie gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen von 1.500,00 € auf nunmehr 1.600,00 €.
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