Mitte 2012 haben sich für EU-Bürger neue erbrechtliche Regelungen ergeben, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat leben und/oder dort Vermögen haben und der Todesfall nach dem 17.08.2015 eintritt.
Bisher haben die EU-Mitgliedsländer das Recht, welches bei einem internationalen Erbfall Anwendung findet selbst geregelt. Durch die EU-ErbVO haben sich die EUMitgliedstaaten darauf geeinigt, dass künftig das anwendbare Erbrecht für den Erbfall sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen richtet. Der gewöhnliche Aufenthaltsort ist dort, wo der Verstorbene seinen „Daseinsmittelpunkt“ hatte.
Stirbt somit zukünftig ein deutscher Erblasser in Frankreich und hatte dort seinen Daseinsmittelpunkt, bzw. seinen Wohnsitz, so wird er künftig nach französischem Erbrecht beerbt.
Das Recht des Wohnsitzlandes gilt für das gesamte Vermögen, somit auch für Grundbesitz oder anderes Vermögen im EU-Ausland.
Die Regelung der EU-Erbverordnung ist nicht zwingend. Jeder EU-Bürger kann durch letztwillige Verfügung bestimmen, dass er nach seinem Heimatrecht als dem Recht seiner Staatsangehörigkeit beerbt wird. Dies kann gerade im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche interessant sein.
Bei internationalen Erbfällen ist somit dringender Beratungsbedarf gegeben. Bereits heute können Nachlassregelungen für den Todesfall ab dem 17.08.2015 getroffen werden.
Ihr Kanzleiteam