2077 BGB stellt die gesetzliche Vermutung dar, dass die Erbeinsetzung eines Ehegatten entfällt, wenn die Ehe geschieden wird. Das OLG Frankfurt hat in dem Beschluss vom 16.02.2016, AZ: 20 W 322/14, festgestellt, dass § 2077 BGB nicht analog auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar ist. Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Erblasser seine Lebensgefährtin im Jahr 1974 durch Testament zur Alleinerbin eingesetzt hat. Er hat seine Lebensgefährtin im Jahr 1995 geheiratet. Im Jahr 2001 wurde die Ehe geschieden. Der Bruder des Erblassers, der als gesetzlicher Erbe in Betracht gekommen wäre, ging davon aus, dass er Alleinerbe des Erblassers wurde. Das Gericht hat festgestellt, dass das Testament, wonach der Erblasser seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt hatte, nicht unwirksam geworden war, weder durch die Aufhebung der Lebensgemeinschaft, noch durch die Scheidung.
Es ist somit stets anzuraten, bei wesentlichen Änderungen der Lebenssituation vorhandene letztwillige Verfügungen zu prüfen.
Ihr Kanzleiteam!