Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in der Entscheidung vom 04.11.2013, Az.: I-3 WX 98/13 ausgeführt, dass alleine aus dem Vorliegen der Pflegestufe 3 keine Rückschlüsse auf eine Testierunfähigkeit des Erblassers gezogen werden können.
Für die Frage der Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB ist darauf abzustellen, ob der Erblasser wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt aus, dass eine geistige Erkrankung des Erblassers noch nicht automatisch einer Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung entgegensteht, wenn diese von der Erkrankung nicht beeinflusst ist. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob der Erblasser noch fähig war, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
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