Gemäß der Entscheidung des BGH vom 05.10.2011, AZ: XII ZS, unterfällt ein Anrecht einer privaten Rentenversicherung dann dem Versorgungsausgleich nicht mehr, wenn noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens zum Versorgungsausgleich von einem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird.
Es kann dann allenfalls eine Berücksichtigung im Zugewinnausgleichsverfahren erfolgen, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelebt haben.
Ihr Kanzleiteam