Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass Unterhaltsvereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt auch durch Prozessvergleich in einem Verfahren betreffend den Trennungsunterhalt geschlossen werden können.
Nach Auffassung des OLG Oldenburg steht insbesondere der Gesetzeswortlaut des § 1585 c Satz 3 BGB einer solchen Auslegung nicht entgegen.
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