Nach dem Tod des Erblassers steht dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich ein Recht auf Grundbucheinsicht nach § 12 Abs. 1 GBO zu, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls oder zumindest früher Eigentümer des Grundbesitzes war, so OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.09.2013.
Wichtig:
Das Recht auf Grundbucheinsicht ist auch mit dem Recht auf Erteilung von Kopien von (Kauf )Verträgen verbunden.
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