Das OLG Brandenburg hat in der Entscheidung vom 08.02.2011, AZ: 15 WF 21/11 festgestellt, dass Versicherungen, deren Kapital Grundlage zweckgebundener, staatlich geförderter Altersvorsorgeverträge, sog. „Riester-Rente“, ist, gemäß § 15 III S. 2 ZPO, § 90 I Nr. 2 SGBXII zum Schonvermögen zählen und damit bei dem einzusetzenden Vermögen im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht berücksichtigt werden dürfen.
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