Das privatschriftliche Testament ist die günstigste Möglichkeit, wirksam einen letzten Willen zu formulieren. Es ist aber auch mit erheblichen Risiken verbunden.
1.
Grundsätzlich muss das privatschriftliche Testament eigenhändig verfasst und unterschrieben werden, § 2247 BGB
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 festgestellt, dass Pfeildiagramme und Bilder die Prüfbarkeit der Eigenhändigkeit der letztwilligen Verfügung verhindern können. Es sollte somit das Testament nur aus einem laufenden Text gestaltet werden und nicht auch aus bildhaften Darstellungen.
2.
Für eine einheitliche Willenserklärung ist es erforderlich, dass mehrere lose Blätter ein “Gesamtwerk” darstellen. Dies wird angenommen, wenn auf dem letzten Blatt eine abschließende Unterschrift steht und die losen Blätter etwa durch fortlaufende Seitenangaben als zusammengehörig bestimmt werden können. Mehrere lose Blätter, die ohne inneren Zusammenhang sind, stellen keine einheitliche Willenserklärung dar.
3.
Für den Nachweis der Existenz eines unauffindbaren Testaments ist es nicht ausreichend, Zeugen zu benennen, die gehört haben, dass jemand als Erbe eingesetzt werden soll. Vielmehr ist es zumindest erforderlich, dass ein entsprechendes Testament errichtet wurde, bzw. jemals existent war und dies nachgewiesen wird.