Der BGH hat mit Urteil vom 06.05.2014, AZ: X ZR 135/11, eine Vorentscheidung bestätigt, wonach der Kläger eine Zahlung von der ehemaligen Lebensgefährtin zurückfordern kann.
Der Kläger und die Beklagte lebten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Sie haben im Mai 2007 eine mehrmonatige gemeinsame Reise angetreten. Vor der Reise hat der Kläger einen Sparbrief aufgelöst und einen neuen Sparbrief auf den Namen der Beklagten abgeschlossen. Im Oktober 2008 trennte sich die Beklagte vom Kläger. Dieser forderte die Rückgabe des Sparbriefs, bzw. Erstattung des einbezahlten Betrages. Dem Anspruch des Klägers wurde stattgegeben.
Der BGH hat dazu ausgeführt, dass eine Schenkung nur dann vorliegt, wenn diese im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestands der Lebensgemeinschaft geknüpft ist, sondern zur freien Verfügung des Empfängers steht. Demgegenüber liegt eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung vor, wenn dem anderen ein Vermögenswert zugewendet wird um der Lebensgemeinschaft willen oder zur Verwirklichung und Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft mit der Vorstellung, dass die Lebensgemeinschaft Bestand hat und der Geber an den Früchten weiter Teil hat. Die Zuwendung führt dann nicht zu einer frei disponiblen Bereicherung. Es liegt dann keine Schenkung vor.
Im vorliegenden Fall ging der BGH davon aus, dass der Kläger die Beklagte nur für den Fall des unvorhergesehenen Unglücks absichern wollte und der zugewendete Betrag daher nicht der freien Disposition der Beklagten unterlag. Die Zuwendung wurde als Ausdruck der Fürsorglichkeit und Verantwortung gesehen, die auf dem Vertrauen und der Solidarität aus einer gelebten Beziehung beruht.
Wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst, so ist die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung nicht mehr gegeben. Die Zuwendung kann in diesem Fall zurückgefordert werden.