Der BGH ist nach der Kritik des BVerfG an seiner Rechtsprechung zur Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse zum Stichtagprinzip zurückgekehrt.
Bei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse ist somit wieder der Zeitpunkt der Scheidung der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt. Prägend sind danach u.a.
- Umstände die bis zur Rechtskraft der Scheidung eingetreten sind oder
- auch bei Fortbestand der Ehe eingetreten wären oder
- in der Ehe angelegt sind oder als Surrogat anzusehen sind.
Nach Rechtskraft der Scheidung eingetretene Umstände wie z. B. der Unterhalt für ein weiteres nach der Scheidung geborenes Kind, der Unterhalt des neuen Ehegatten oder der Splittingvorteil aufgrund der neuen Ehe werden nicht auf der Bedarfsebene berücksichtigt. Eine Kontrolle findet dann lediglich im Rahmen der Leistungsfähigkeit statt und findet seine Grenze in dem derzeitigen Selbstbehalt von 1.050,00 €.
Ihr Kanzleiteam