Ist ein Testament im Original nicht mehr auffindbar, sondern liegt lediglich eine Kopie eines Testaments vor, so erfüllt diese Kopie an sich nicht die Anforderungen an ein formgültiges, privatschriftliches Testament. Allein aus der Testamentskopie kann ein Erbrecht daher nicht abgeleitet werden.
Vielmehr ist es erforderlich, dass auf andere Weise der Nachweis geführt wird, dass der Erblasser ein formgültiges Testament mit dem aus der Kopie ersichtlichen Inhalt errichtet hat.
Dazu ist eine förmliche Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen durchzuführen. Kann auf diese Art und Weise nachgewiesen werden, dass der Erblasser ein wirksames Testament mit dem Inhalt der Kopie errichtet hat, ist der Inhalt für die rechtliche Auseinandersetzung zugrunde zu legen.
Zwar besteht die Vermutung, dass ein Testament aufgehoben wurde, wenn es vernichtet wurde. Allein die Unauffindbarkeit einer Urkunde besagt aber nicht, dass sie vernichtet wurde.
Ihr Kanzleiteam!