Durch den Tod des Mieters wird das Mietverhältnis grundsätzlich nicht beendet. Im Wege der gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolge geht es auf den Erben gem. § 1922 BGB über.
Ist nicht der Ehegatte des Verstorbenen Erbe, sondern ein Dritter, gilt für Ehegatten, der mit dem Verstorbenen in einem Haushalt lebte eine gesetzliche Sonderrechtsnachfolge. Nach § 563 Abs.1 BGB hat der Ehegatte damit ein sog. Eintrittsrecht und wird grundsätzlich Alleinmieter. Das Mietverhältnis wird unverändert fortgesetzt.
Wird die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht gewünscht, kann der Ehegatte den Eintritt ablehnen innerhalb einer Frist von einem Monat gem. § 563 Abs.3 S.1. BGB.