Das OLG Hamburg hatte sich in der Entscheidung vom 27.04.2018, Az.: 7 UF 18/18 mit der Frage zu beschäftigen, ob einem Kind ein Unterhaltsanspruch für eine Zweitausbildung zusteht, wenn die Eltern bereits eine angemessene Ausbildung finanziert haben.
Bei der ersten Berufsausbildung ist neben den Begabungen und den Fähigkeiten des Kindes, dem Leistungswillen und den zu beachtenden Neigungen auch die Grenze der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen.
Wurde eine entsprechende Ausbildung bereits finanziert, steht dem Kind kein Anspruch auf eine Zweitausbildung zu, so das OLG Hamm, das den Fall zu entscheiden hatte, dass das Land NRW Bafög-Leistungen von den Eltern eines Kindes erstattet haben wollte, die ihrer Tochter bereits eine Ausbildung im Studiengang Tanz mit Abschluss Tanzdiplom ermöglicht hatten und die später ein Studium der Psychologie durchführte, nachdem sie in ihrem erlernten Beruf keine Stelle gefunden hat.
Die Finanzierung einer Zweitausbildung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der erlernte Beruf aus gesundheitlichen Gründen oder aus bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren anderen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann oder wenn die weitere Ausbildung in einem engen, sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung steht und von vornherein angestrebt war (z.B. Banklehre – BWL-Studium) oder wenn sich während der ersten Ausbildung eine besondere Begabung zeigt.
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