Entscheidung des BGH vom 02.10.2013
Auch der Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB enthält in § 1616 l Abs. 3 BGB eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 BGB, weshalb für die Geltendmachung für Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB vorliegen müssen, also namentlich eine Auskunftsaufforderung oder eine Inverzugsetzung.
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