Die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber den Eltern besteht, wenn ein Freiwilligendienst durchgeführt wird, wird aktuell in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich beurteilt. Eine Entscheidung des BGH dazu liegt noch nicht vor.
Das OLG München, FamRZ 02, 1425 hat einen Unterhaltsanspruch mangels Ausbildungscharakter des Freiwilligendienstes abgelehnt.
Das OLG Naumburg und das OLG Hamm haben einen Unterhaltsanspruch zugebilligt, wenn der Freiwilligendienst notwendige Voraussetzung oder zumindest sinnvolle Vorbereitungsmaßnahme für eine spätere Ausbildung ist.
Das OLG Zelle und das OLG Frankfurt hingegen gehen davon aus, dass ein Ausbildungsunterhaltsanspruch stets gegeben ist, da der Freiwilligendienst einen allgemeinbildenden Charakter hat und damit stets von einer Ausbildung im Freiwilligendienst auszugehen sei.
Das OLG Stuttgart hat einen Unterhaltsanspruch sogar unabhängig von der Frage bejaht, ob die Eltern der Aufnahme des Freiwilligendienstes zugestimmt haben, da das Kind im dortigen Fall seine Obliegenheit zur zielstrebigen Ausbildung nicht verletzt hat.
Es bleibt abzuwarten, dass der BGH alsbald eine Entscheidung zu dieser Frage trifft, um Rechtssicherheit zu gewähren.
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