Eltern schulden ihren Kindern eine angemessene Ausbildung. Wann die Ausbildung angemessen ist, wirft gelegentlich Fragen auf. An sich besteht ein Unterhaltsanspruch dann nicht mehr, wenn eine Erstausbildung abgeschlossen ist, zum Beispiel wenn das Kind eine Lehre abgeschlossen hat. Weitergehende Unterhaltszahlungen für eine Zweitausbildung sind den Eltern nur dann zumutbar, wenn das Kind aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen, die bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbar waren, den Beruf nicht ausüben kann oder das Kind von den Eltern in einen Beruf gedrängt wurde, für den es nicht hinreichend begabt ist.
Eine weitergehende Unterhaltspflicht kann aber auch dann bestehen, wenn durch die Ausbildung noch keine angemessene Ausbildung erworben wurde, zum Beispiel wenn die Ausbildung den persönlichen Fähigkeiten des Kindes nicht angemessen ist. In diesen Fällen kann es angezeigt sein, dass die Eltern noch ein späteres Hochschulstudium finanzieren müssen.
Auch beim Studium kann es sein, dass eine weitergehende Ausbildung zu finanzieren ist. Diese Frage stellt sich überwiegend bei Bachelor-Studiengängen.
Zwar eröffnet ein Bachelor-Abschluss dem Studierenden den Eintritt in das Berufsleben. Häufig reicht diese Qualifikation jedoch nicht aus, sondern es ist sinnvoll und auch erforderlich, das Studium mit einem Master-Studium fortzusetzen. Der BFH wertet ein Master-Studium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelor-Studiengang abgestimmt ist. Auch nach BAFÖG-Richtlinien stellt der Bachelor- und Masterstudiengang eine einheitliche Ausbildung dar. Im Regelfall wird somit auch für den Masterstudiengang Unterhalt zu leisten sein, wenn dieser im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Bachelorstudium steht.
Für eine Promotion hingegen wird kein Unterhalt mehr geschuldet.
Auch bei Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines Freiwilligen Sozialen Jahres wird in der Regel mangels Vorliegen einer Ausbildung ein Unterhaltsanspruch nicht gegeben sein.
Ihr Kanzleiteam!