Das Unterhaltsvorschussgesetz ist rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft getreten.
Ansprüche nach dem UVG können nur rückwirkend zum 01.07.2017 bis spätestens zum 30.09.2017 gestellt werden.
Die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie bei den Jugendämtern oder auch online.
Für Anträge, die erst nach dem 30.09.2017 gestellt werden, gilt, dass Unterhaltsvorschuss rückwirkend höchstens für einen Monat geltend gemacht werden kann bzw. lediglich laufende monatliche Zahlungen erwirkt werden können.
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