1. Eine Klausel in AGB einer Sparkasse, die der Verwenderin ein Recht auf Vorlage eines Erbscheins unabhängig davon einräumt, ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft ist oder auch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden könnte, und unabhängig davon, ob auf dem Konto nur ein geringes Guthaben aufweist und die Forderung nach der Vorlage eines Erbscheins daher möglicherweise als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre, ist unwirksam.
2. Gleiches gilt auch für eine Klausel, aus der nicht erkennbar ist, unter welchen Voraussetzungen die Sparkasse auf die Vorlage eines Erbscheins bzw. Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten kann.
3. Bei Vorliegen konkreter Zweifel an dem behaupteten Erbrecht darf eine Sparkasse Leistungen von der Vorlage eines Erbscheins bzw. Testamentsvollstreckerzeugnisses abhängig machen.
OLG Hamm, Urteil v. 01.02.2012 – I-31 U 55/12; Vorinstanz: LG Dortmund, Urteil v.
17.02.2012 – 25 O 650/11
Das Gericht hat somit in seiner Entscheidung die Klauseln betreffend die Anforderung eines Erbscheins als Erbnachweis in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse für unwirksam erachtet, da sie von der gesetzlichen Regelung abweichen, nach der ein Erbrecht nicht allein durch einen Erbschein, sondern auch in einer anderen Form nachweisbar ist.
Durch die Klauseln würden die Vertragspartner nach Auffassung des OLG entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Zu Unrecht lasse sich daher die Sparkasse ein Recht auf Vorlage eines Erbscheins unabhängig davon einräumen, ob das Erbrecht im konkreten Einzelfall überhaupt zweifelhaft sei, ob es auch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden könne oder ob das Verlangen nach der Vorlage eines Erbscheins möglicherweise rechtsmissbräuchlich sei, weil das Konto nur ein sehr geringes
Guthaben aufweise, siehe hierzu Pressemitteilung des OLG Hamm vom 29.02.2013.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Wir werden die weitere Entwicklung beobachten und berichten.
Ihr Kanzleiteam