Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 16.08.2017, Az. XII ZB 21/17, FamRZ 17,1914 ausgeführt, dass eine Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrühten Scheidungsantragsstellung erwachsen, allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen kann.
Nach § 3 Abs. 1 VersAusglG wird die Ehezeit festgelegt, auf die sich der gesetzliche Versorgungsausgleich bezieht. Das Familiengericht ist nicht befugt, dass Ehezeitende zu verlegen, selbst wenn ein Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres zugestellt worden ist.
Erleidet der Antragsgegner daraus Nachteile, weil er in der Folgezeit nicht mehr an den Versorgungserwerb des anderen Ehegatten teilnimmt, so kann das Gericht nur dadurch eingreifen, dass es die Härteklausel des § 27 VersAusglG heranzieht. Will sich eine Partei auf die Härtegründe stützen, so hat sie diese vorzutragen und zu beweisen. Eine Berücksichtigung von Amts wegen erfolgt nicht.
Nach § 27 VersAusglG ist eine Korrektur dann möglich, wenn eine grobe Unbilligkeit im Einzelfall vorliegt. In der Regel ist dies beim Versorgungsausgleich dann nicht der Fall, wenn der Scheidungsantrag wenige Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht wird, da in der Regel keine wesentliche Wertdifferenz in diesem Zeitraum geschaffen wird.
Sollte § 27 VersAusglG zur Anwendung kommen, so müssen die Interessen der Versorgungsträger gewahrt werden. Eine Erhöhung des Ausgleichswerts eines Anrechts kommt daher nicht in Betracht. Vielmehr hat das Gericht lediglich die Möglichkeit, ein Anrecht des benachteiligten Ehegatten, das dieser während der Ehezeit erworben hat, teilweise oder ganz vom Versorgungsausgleich auszuschließen. Hat der Ehegatte aber selbst keine Anwartschaften erworben, läuft die Anwendung des § 27 VersAusglG ins Leere.
In diesem Fall könnte allenfalls noch eine Korrektur über § 242 BGB wegen Verstoß gegen Treu und Glauben in Betracht kommen.
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