Grundsätzlich unterliegt das Vermögen eines minderjährigen Kindes der elterlichen Sorge. Sind beide Eltern sorgeberechtigt und stirbt ein Elternteil, so übernimmt der überlebende Elternteil automatisch die alleinige Vermögenssorge. Stand die alleinige elterliche Sorge nur dem verstorbenen Elternteil zu, so entscheidet das Familiengericht von Amts wegen, ob das Sorgerecht dem überlebenden Elternteil übertragen wird oder ein Vormund bestellt wird.
Für Vermögen eines minderjährigen Kindes, das dieses von Todes wegen erlangt, kann der Erblasser die Verwaltungsbefugnis der Eltern oder eines Elternteils ausschließen. Der Ausschluss setzt die Form einer letztwilligen Verfügung voraus. Inwieweit in derartigen Fällen die Eltern noch über die Annahme und Ausschlagung des Pflichtteilsrechts entscheiden können, ist in der Literatur streitig. Ein Teil der Literatur vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung über die Annahme und Ausschlagung weiterhin bei den Eltern liegt. Nach einer anderen Auffassung obliegt die Entscheidung entweder dem nicht ausgeschlossenen Elternteil oder einem zu bestellenden Vermögenspfleger.
Die Eltern können für den Fall des Ausschlusses auch keinen Erbschein für das Kind beantragen.
Ist ein Pfleger zu bestellen, kann dieser durch den Zuwendenden benannt werden. Diese Benennung ist – außer bei einer Gefährdung der Kindesinteressen – für das Gericht gem. § 1917 Abs. 2 Satz 2 BGB bindend.
Ein bestellter Pfleger untersteht für die Verwaltung des Vermögens der Kontrolle des Familiengerichts. Handelt es sich bei dem Pfleger um eine Vertrauensperson, kann diese von der Pflicht zur jährlichen Rechnungslegung nach §§ 1854, 1840 Abs. 1 Satz 1 BGB entbunden werden.
Denkbar ist auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker unterliegt im Gegensatz zum Pfleger nicht den Beschränkungen z. B. bei Grundstücksverfügungen.
Als geringerer Eingriff ist denkbar, dass der Zuwendende Beschränkungen der elterlichen Verwaltungsbefugnis vornimmt. Auch derartige einschränkende Anordnungen müssen den formellen Voraussetzungen einer letztwilligen Verfügung genügen und ausreichend bestimmt sein.
Erbt ein minderjähriges Kind ein Vermögen in Höhe von mehr als 15.000,00 € (Netto-Nachlass), so haben die Sorgeberechtigten ein Vermögensverzeichnis zu erstellen und dem Familiengericht vorzulegen. Diese Verpflichtung trifft nach § 1640 BGB die Eltern des minderjährigen Kindes, wenn sie zum Zeitpunkt des Erwerbs die Verwaltung des Vermögens des Kindes inne haben. Obliegt diese einem Pfleger, so hat dieser ein Vermögensverzeichnis nach §§ 1802, 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB zu erstellen.