Immer wieder beschäftigen die Gerichte sich auch damit, inwieweit Elternteile alleine über eventuelle Veröffentlichungen von Kinderfotos entscheiden können.
Dabei kommt es darauf an, ob man dies der Alltagssorge zuordnet oder aber aufgrund der erheblichen Bedeutung von einer Zustimmung beider Elternteile ausgeht.
Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, ist gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich zur alleinigen Entscheidung dann befugt, wenn es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt.
Da das Posten von Kinderfotos auf Facebook und Co eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist, bedarf es an sich der Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern.
Entscheidend ist bei der Beurteilung und bei der Einordnung, für wie viele die Fotos einsehbar sind. In Fällen, in denen Fotos nur einem dazu berechtigten Personenkreis einsehbar sind, kann eine Beurteilung doch auch von den den Social-Media-Accounts zugrundeliegenden Profileinstellungen abhängig sein.
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