Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2018 darf bei absehbaren Rechtsverfolgungskosten vorhandenes Vermögen nicht mehr leichtfertig für nicht unbedingt notwendige Zwecke ausgegeben werden. Geschieht dies gleichwohl, muss sich die verfahrenskostenhilfeantragstellende Partei die ausgegebene Summe gegebenenfalls als fiktives Vermögen anrechnen lassen.
Somit kann zum Beispiel beim Erwerb von Luxuseinrichtungsgegenständen unmittelbar vor einem absehbaren Rechtsstreit die Verfahrenskostenhilfe versagt werden.
Bei unabdingbaren Anschaffungen kann dies nicht gelten. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.
Ihr Kanzleiteam
Kontakt:
Seidl Hohenbleicher Mirz Rechtsanwälte PartGmbB
Kobellstraße 1
D-80336 München
Tel.: +49(0)89/1894164–0
Fax: +49(0)89/1894164–22
kontakt@kanzlei-shm.de
www.kanzlei-shm.de