Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 07.09.2011, AZ: XII ZS, festgestellt, dass der Ausgleichsbetrag, der im Rahmen der externen Teilung übertragen wird, für die Zeit vom Ehezeitende bis zur Rechtkraft der Ehescheidung zu verzinsen ist.
Zur Begründung führte der BGH aus, dass die Höhe des Ausgleichswerts abhängt vom Zeitpunkt, an dem die Leistung erworben wird. Je später die Übertragung des Ausgleichswerts erfolgt, desto geringer ist die Versicherungsleistung, die der Ausgleichsberechtigte mit dem Betrag erwerben kann.
Aufgrund des gesetzlich normierten Halbteilungsgrundsatzes ist es daher erforderlich, die Vorteile der Verzinsung der Anwartschaften nicht nur dem Ausgleichspflichtigen, sondern auch dem Ausgleichsberechtigten zukommen zu lassen. Dabei ist unerheblich, ob für das zu teilende Anrecht die Versorgungsordnung eine Verzinsung vorsieht. Der Ausgleichswert ist in der Entscheidung mit einem Rechnungszins von 5,25% aufgrund einer versicherungsmathematischen Stellungnahme festgelegt worden.
Dass die Verzinsung im Gesetz nicht vorgesehen sei, sei dabei unschädlich. Die gesetzliche Regelung im § 14 IV VersAusglG i.V.m. § 222 III FamFG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlender Kapitalbetrag für die Zeit vom Ende der Ehezeit aus Gründen der Halbteilung zu verzinsen sei.
Ihr Kanzleiteam