Entscheidung OLG-Hamm, Beschluss vom 10.09.2012, AZ: 14 UF 165/12
Ist ein volljähriger Student neben seinem Studium im Rahmen einer Nebentätigkeit erwerbstätig, so erzielt er Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit. Ob und in welcher Höhe diese auf seinen Unterhaltbedarf anzurechnen sind, ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist auf folge Kriterien abzustellen:
- Gegen eine Anrechnung spricht, wenn der Unterhaltsberechtigte deshalb einer Erwerbstätigkeit nachgeht, weil der Unterhaltspflichtige nicht den vollen geschuldeten Unterhalt bezahlt.
- Gegen eine Anrechnung kann auch sprechen, wenn die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen ermöglichen, den ungekürzten Unterhalt ohne eine wesentliche Beeinträchtigung seines angemessen Selbstbehalts zu bezahlen.
- Für die Anrechnung von Nebeneinkünften spricht, wenn die Nebentätigkeit einen so erheblichen Umfang annimmt, dass sie den Studienfortschritt beeinträchtigt und der Unterhaltspflichtige deshalb eine zeitliche Verlängerung seiner Zahlungspflicht befürchten muss.
- Für eine Anrechnung spricht auch, wenn der Unterhaltsberechtigte keine eigene Wohnung hat, sondern noch im Haushalt eines Elternteils wohnt, da insoweit möglicherweise ein geringerer Lebenshaltungsaufwand besteht, als bei aushäuslicher Unterbringung. Dies insbesondere auch dann, wenn der Volljährige aufgrund der, nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelnden, Bedarfssätze einen höheren Bedarf hat, als der feste Regelsatz mit 670,00 €, der einem Studenten mit eigenem Wohnsitz zusteht. Dies ist insbesondere bei hohen Einkommensgruppen der Fall.
In der Regel ist jedoch stets eine Einzelprüfung durchzuführen.
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