Eltern schulden gegenüber den Kindern Unterhalt für eine angemessene Ausbildung. Dabei stellt sich oft die Frage, was unter “einer Ausbildung” zu verstehen ist.
Macht ein Kind eine Ausbildung z.B. als Banklehrling und schließt diese erfolgreich ab, so hat es eine Ausbildung. Schließt das Kind noch ein BWL Studium an, so stellt sich die Frage, ob hierfür ein Unterhaltsanspruch noch besteht, obwohl bereits eine abgeschlossene Ausbildung vorliegt. Dieser Fall wird in der Literatur und Rechtsprechung als eine einheitliche Ausbildung angesehen.
Für die Frage, ob es sich um eine einheitliche Ausbildung handelt, wenn der Volljährige nach erfolgreichem Bachelor den zugehörigen Master folgen lässt, liegt bisher eine BGH-Entscheidung noch nicht vor. Das OLG Zelle sowie das OLG Brandenburg haben jedoch klargestellt, dass der Master eine sinnvolle und in der Praxis auch eine regelmäßige Fortsetzung des Studiums nach dem Bachelor darstellt, der eine Steigerung der Berufschancen mit sich zieht.
Voraussetzung sei jedoch, dass das Masterstudium zeitlich unmittelbar auf den Bachelor nachfolgt und inhaltlich auf dem Bachelorstudiengang aufbaut.
Zum gleichen Ergebnis kam auch das Amtsgericht Frankfurt in der Entscheidung vom 16.11.2011, das darüber hinaus klargestellt hat, dass die Studienkombination Bachelor – Master insbesondere vergleichbar sei mit dem bisherigen Studiengang Diplom und Magister. Außerdem würde nach § 7 Abs. I a BAföG die Ausbildungsforderung auch für ein Masterstudium gezahlt, wenn es auf einem Bachelorstudium aufbaut. Auch das Amtsgericht Frankfurt stellt auf einen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang ab.
Es ist daher davon auszugehen, dass bei unmittelbarem Anschluss des Masterstudiengangs auf den Bachelorabschluss ein Unterhaltsanspruch des Volljährigen fortbesteht.
Ihr Kanzleiteam