Der BGH hat in der Entscheidung vom 07.03.2012, Az.: XII ZR 25/10 ausgeführt, dass eine mehrere Jahre vor Eheschließung vollzogene berufliche Veränderung keine ehebedingte Nachteile begründet, auch wenn sie durch das voreheliche Zusammenleben veranlasst war. Dies gelte auch, wenn berufliche Veränderungen der Betreuung und Erziehung gemeinsamer Kinder geschuldet waren. Nach dem Wortlaut des § 1578 BGB können Nachteile nur berücksichtigt werden, wenn sie ehebedingt, d. h. “durch die Ehe” aufgetreten sind. Veränderungen, die bereits vor der Ehe stattgefunden haben, können denklogisch nicht “durch die Ehe” verursacht sein und damit auch nicht zu einem ehebedingten Nachteil führen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Nachteil kausal auf der Fortsetzung der Rollenverteilung während der Ehe beruht. Der Unterhaltsberechtigte müsste somit nachweisen, dass eine Rückkehr in den Beruf noch möglich gewesen wäre, hätte er nicht geheiratet. Nur in diesem Fall wäre der Nachteil erst durch die Fortsetzung der schon vor der Ehe vereinbarten Einschränkung der beruflichen Tätigkeit verursacht worden.