Für Eltern oder Alleinerziehende von minderjährigen Kindern ist es wichtig, für den Unglücksfall vorzusorgen und sich Gedanken zu machen, wer im Falle ihres Versterbens die Kinder betreuen soll.
Verliert ein Kind beide Eltern, entscheidet das zuständige Familiengericht in Absprache mit dem Jugendamt, wer sich künftig um das Kind kümmern soll. Stirbt der allein sorgeberechtigte Elternteil, kann das Gericht dem überlebenden Elternteil das Sorgerecht übertragen, wenn es das Beste für das Kind ist (§1680 Abs. 2 BGB). Andernfalls bestimmt das Gericht einen geeigneten Vormund (§§ 1773,1774 BGB).
Wollen die Eltern diese Auswahl nicht dem Gericht überlassen, sondern den Vormund selbst bestimmen, können sie dies als Sorgeberechtigte im Voraus regeln. Dazu müssen Sie mit einer Sorgerechtsverfügung oder Testament den gewünschten Vormund benennen (§ 1777 BGB).
Von den Vorgaben der Eltern darf das zuständige Gericht nur dann abweichen, wenn es berechtigte Zweifel hat, ob die als Vormund vorgeschlagene Person geeignet ist.