Haben gemeinsam sorgeberechtigte Eltern auf den Namen der Kinder ein Sparbuch angelegt, auf das z.B. auch Einzahlungen von Großeltern oder sonstigen Freunden und Verwandten erfolgen und werden von diesem Sparbuch Abhebungen der Eltern getätigt, z.B. für Urlaubsreisen, Kinderzimmer usw., so kann darin ein Verstoß gegen die Vermögenssorgepflicht der Eltern zu sehen sein.
Das Oberlandesgericht Bremen hat in der Entscheidung vom 03.12.2014, Az: 4 UF 112/14 festgestellt, dass die Finanzierung von Urlaubsreisen, Geschenken, Kleidung und sonstigen Bedürfnissen der Kinder den Eltern im Rahmen der bestehenden Unterhaltsverpflichtung obliegt. Eltern dürfen somit keine Abhebungen vom Sparbuch der Kinder tätigen, um den entsprechenden Bedarf zu decken.
Erfolgt diese Abhebung dennoch, besteht ein Schadenersatzanspruch der Kinder nach§ 1664 BGB und eine Verletzung der elterlichen Sorge. Dies gilt auch dann, wenn der andere Elternteil der Verfügung zustimmt.
Ihr Kanzleiteam!