Grundsätzlich steht den Eheleuten nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 StGB Kindergeld zu, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Gemäß § 64 Abs. 1 Einkommensteuergesetz wird für jedes Kind Kindergeld aber nur einem Berechtigten bezahlt. Die Auszahlung erfolgt an denjenigen, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Wird der Kindesunterhalt berechnet, wird das hälftige Kindergeld beim Bedarf verrechnet.
Haben Eheleute nach einer Trennung die Änderung des Bezugs des Kindergeldes nicht durchgeführt und erhält beispielsweise der Ehemann das Kindergeld, obwohl die Kinder bei der Ehefrau leben, so besteht das Risiko, dass die Kindergeldkasse das Kindergeld seit Auszug des Ehemannes von diesem zurückfordert. Gegen diese Rückforderung kann sich der Ehemann nur erfolgreich wenden, wenn er eine Weiterleitungserklärung der Ehefrau vorlegt. Wird diese verweigert, muss der Ehemann bei Gericht einen Antrag auf Unterzeichnung der Weiterleitungserklärung stellen, oder Antrag auf Schadensersatz in Höhe des Betrages, den er an die Familienkasse zurückzahlen muss
Die Ehefrau könnte in diesem Fall Kindergeld rückwirkend für einen Zeitraum bis vier Jahre beantragen gem. § 45 Abs. 1 SGB I.