Grundsätzlich wird mit der Scheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt, d.h. die von den Ehegatten jeweils erworbenen Rentenanwartschaften werden untereinander ausgeglichen.
Würde z.B. ein Anrecht eines Ehegatten auf betriebliche Altersvorsorge während der Ehezeit gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, so stellt sich die Frage, ob bezüglich dieser Anwartschaften ein Ausgleich über den Versorgungsausgleich erfolgen kann.
Die Rechtsprechung geht hier davon aus, dass entsprechende Anwartschaften noch nicht ausgleichsreif sind und vielmehr dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben müssen, da zunächst nicht abschließend beurteilt werden könne, ob sich der Pfandgläubiger aus dem Recht befriedigt.
Nur so könne dem Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten und des Pfandgläubigers, sowie des Versorgungsträgers Rechnung getragen und vermieden werden, dass der Versorgungsträger Mehrfachleistungen erbringen müsse.
Gegen diese Entscheidung des Kreisgerichts gemäß Beschluss vom 10.02.2012, AZ: UF 272/11, wurde Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt, die zugelassen wurde. Die Entscheidung des BGH bleibt abzuwarten.
Ihr Kanzleiteam