Der BGH hat sich erneut mit dem Wegfall eines Unterhaltsanspruchs aufgrund des Zusammenlebens mit einem neuen Partner auseinander gesetzt.
Gemäß dem Bundesgerichtshof ist Zweck der gesetzlichen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB rein objektive Gegebenheiten, wie zum Beispiel Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten, zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung des Unterhaltspflichtigen unzumutbar erscheinen lassen.
Entscheidend ist deswegen bei der Beurteilung des Wegfalls des Unterhaltsanspruchs wegen dem Zusammenleben mit einem neuen Partner darauf abzustellen, dass der Unterhaltsberechtigte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist und sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst hat.
Maßgebliche Kriterien u.a.:
- Führen eines gemeinsamen Haushalts
- Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit
- Größere gemeinsame Investitionen
- Dauer der Verbindung
Auch wenn kein gemeinsamer Haushalt geführt wird, kommt eine verfestigte Lebensgemeinschaft in Betracht. In dem zu entscheidenden Fall hatte der BGH festgestellt, dass bei einer 3 ¾ Jahre andauernden Partnerschaft von einer Verfestigung auszugehen ist.
Weiter hat sich der BGH in seiner Entscheidung damit auseinander gesetzt, ob nach Beendigung dieser Partnerschaft ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches gegenüber dem früheren Ehegatten grundsätzlich möglich ist.
Der BGH hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass bei einer Beendigung der verfestigten Lebensgemeinschaft ein Unterhaltsanspruch regelmäßig nur im Interesse gemeinsamer Kinder, somit bei der Geltendmachung von Betreuungsunterhalt, wieder aufleben kann. Für andere Unterhaltstatbestände gilt dies nur, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an nachehelicher Solidarität geschuldet ist, was im Ausnahmefall einen weitergehenden nachehelichen Unterhaltsanspruch rechtfertigen kann.
Fazit:
Auch wenn grundsätzlich ein Wiederaufleben eines Unterhaltsanspruches nach Wegfall einer verfestigten Lebensgemeinschaft möglich ist, so kommt dies wohl allenfalls bei einem Betreuungsunterhalt in Frage. Bei allen anderen Tatbeständen wird dies nur in absoluten Ausnahmefällen möglich sein.
Ihr Kanzleiteam