1.
Spätestens am 3. Werktag nach dem Versterben ist der Tod beim Standesamt anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind die Mitbewohner, also Angehörige und Personen, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat.
2.
Die Sterbeurkunde ist zu beantragen. Diese hat Beweiskraft für den Tod sowie den Zeitpunkt des Todes und den Sterbeort. Die Sterbeurkunde ist insbesondere wichtig für die Beantragung von Sozial- und Rentenleistungen sowie für die Erledigung von Bankgeschäften. Außerdem ist diese erforderlich für die Bestattung des Verstorbenen.
3.
Die Erben haben die Bestattung vorzubereiten und durchzuführen. Hat der Erblasser die Durchführung verbindlich vorgegeben, sind diese Wünsche zu berücksichtigen. Sind keine schriftlichen Anweisungen vorhanden, entscheidet der Ehegatte und eingetragene Lebenspartner vor volljährigen Kindern, Eltern und Geschwister, wie die Bestattung durchzuführen ist.
Da Nutzungsverträge oftmals nicht bekannt sind, sollte bei der örtlichen Friedhofsverwaltung nachgefragt werden, ob ein entsprechender Vertrag vorliegt.
4.
Die Bestattungskosten sowie die Kosten der Überführung, der Traueranzeigen, der Danksagungen und der Trauerfeierlichkeiten sowie der Errichtung der Grabstätte sind vom Erben zu tragen. Ist der Erbe vermögenslos, müssen die unterhaltspflichtigen Eltern für die Bestattungskosten des verstorbenen Kindes einstehen. War der Verstorbene Sozialhilfeempfänger, muss der Sozialhilfeträger die erforderlichen Kosten an den Vorleistenden erstatten, wenn dem Erben die Übernahme der Kosten nicht zuzumuten ist.
Gegebenenfalls sind auch Verwandte für die Bestattungskosten heranzuziehen. Hier bestehen nach den Landesgesetzen unterschiedliche Regelungen.
5.
Die Angehörigen müssen ermitteln, ob letztwillige Verfügungen des Erblassers vorhanden sind. Wird ein Testament des Erblassers aufgefunden, muss dieses umgehend beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Wird die Ablieferung einer letztwilligen Verfügung unterlassen, kann sich der Finder strafbar machen.
6.
Wer vom Erblasser als Erbe bestimmt wurde oder als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt, nimmt die Erbschaft durch Nichtstun an. Lässt er die 6-Wochen-Frist verstreichen, hat er die Erbschaft stillschweigend angenommen.
Hat der Erbe die Ausschlagungsfrist versäumt, da er sich hierüber geirrt hat, kann er die Annahme der Erbschaft gegebenenfalls anfechten.
Wurde die Erbschaft angenommen, benötigt der Erbe z. B. zur Legitimation gegenüber Banken, Versicherungen und Behörden einen Erbschein. Die Annahme der Erbschaft bedeutet, dass auch sämtliche Verbindlichkeiten und Schulden des Verstorbenen mit übernommen werden.
Sollte sich herausstellen, dass der Nachlass überschuldet ist, kann eine Nachlassverwaltung beantragt werden. Dadurch wird die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt. Der Erbe kann dann aber auch nicht mehr über die Erbschaft verfügen. Dies obliegt ausschließlich dem vom Gericht bestellten Nachlassverwalter.
Will der Erbe die Erbschaft annehmen, aber ihm bisher unbekannte Gläubiger ausschließen, kann er ein Aufgebotsverfahren einleiten, das beim Nachlassgericht beantragt werden muss.
Wird der pflichtteilsberechtigte Erbe mit einem Vermächtnis belastet, kann er seinen Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil fordern.
Wurde die Erbschaft angenommen, muss der Erbe als Rechtsnachfolger auch Rechtsbindungen des Erblassers auflösen bzw. unternehmen. Hier können folgende Erstmaßnahmen durchzuführen sein:
- Erstellung eines Nachsendeauftrages bei der Post
- Mitteilung des Todesfalls und gegebenenfalls Kündigungen an Versicherungsgesellschaften unter Vorlage der Sterbeurkunde
- Anschreiben an Vermieter, um mietrechtliche Fragen zu klären und gegebenenfalls Kündigung des Mietverhältnisses
- Klärung von steuerrechtlichen Angelegenheiten
- Kündigung von Vereinsmitgliedschaften
- Widerruf von Vollmachten
7.
Das Mietverhältnis des Verstorbenen kann mit der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
8.
Gegebenenfalls sind Nachlassgegenstände bei Dritten zu ermitteln und heraus zu verlangen.
9.
Informationsbeschaffung z. B. bei Banken. Der Erbe hat mit Vorlage des Erbscheins dieselben Rechte, die der Verstorbene zu Lebzeiten hatte. Er kann z. B. von Banken umfassend Auskünfte verlangen, wobei die Bank die Erstattung von Kosten geltend machen kann.
Sind mehrere Erben vorhanden, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft muss Entscheidungen gemeinsam treffen, was zu zeitraubenden Auseinandersetzungen führen kann.
10.
Wurde ein pflichtteilsberechtigter (Ehegatte, Kinder oder wenn Kinder nicht vorhanden sind Eltern) enterbt, müssen Pflichtteilsansprüche unter Einhaltung der Verjährungsfrist von 3 Jahren geltend gemacht werden.
Ihr Kanzleiteam