Wird zwischen der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens und vor Rechtskraft der Ehescheidung ein Kind geboren, dessen biologischer Vater der Ehemann der Frau nicht ist, so besteht die Möglichkeit der qualifizierten Vaterschaftsanerkennung.
Nach den gesetzlichen Vorschriften des § 1592 Nr. 1 BGB gilt an sich der Mann als Vater eines Kindes, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war. Eine Ausnahme ergibt sich nach § 1599 Abs. 2 BGB dann, wenn das Kind nach der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens und vor Rechtskraft der Ehescheidung geboren wurde und der biologische Vater die Vaterschaft anerkennt und sowohl die Kindsmutter, als auch der Ehemann der Kindsmutter die Zustimmung hierzu erteilen. Für diesen Fall führt die Rechtskraft der Scheidung zur Aufhebung der Vaterschaft des Ehemannes und gleichzeitigen Begründung der Vaterschaft des anerkennenden biologischen Vaters.
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