Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 gilt der geänderte § 26 EStG, der nunmehr zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung statt bisher getrennter Veranlagung begrifflich unterscheidet.
Nach der neuen Fassung ist eine Änderung der gewählten Veranlagung nur bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides möglich und danach nur in den enumerativ aufgelisteten Fällen. Nach alter Rechtslage war ein Wechsel der Veranlagung bei jeder nachträglichen Änderung nahezu unbegrenzt möglich.
Dies führt insbesondere in den Fällen zu Problemen, in welchen ein Ehegatte ohne Kenntnis des anderen die Einzelveranlagung durchführt und der andere bisher im Nachgang die Zustimmung zur Zusammenveranlagung durchsetzen musste, wenn er nicht den Weg über den Schadensersatz wählen wollte.
Hat der Einzelveranlagungsbescheid eines Ehegatten Bestandskraft, kann die Zusammenveranlagung ab 2013 aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr gewählt werden. Es bleibt nur noch der Weg über den Schadensersatz, sodass eine Klage auf Zusammenveranlagung nicht mehr zum gewünschten Ergebnis führt.
Ihr Kanzleiteam