Der BGH hat mit Beschluss vom 19.02.2020, Aktenzeichen XII. ZB 358/19, festgestellt, dass Voraussetzung für die Geltendmachung eines Trennungsunterhaltsanspruchs nicht ist, dass die Ehegatten irgendwann in einer häuslichen Gemeinschaft zusammengelebt haben.
Der BGH argumentiert damit, dass ein Getrenntleben nach § 1567 Abs. 1 BGB stattfindet, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft besteht.
Auf die Frage, ob die Ehegatten vorher zusammengelebt und erst die Trennung zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft geführt hat oder die Ehegatten von Anfang an getrennt gelebt haben, kommt es nicht an.
Nach Auffassung des BGH kommt es für die Geltendmachung des Trennungsunterhaltsanspruchs auch nicht darauf an, ob es zu einer wirtschaftlichen Verflechtung der Ehegatten gekommen ist. Vielmehr bestehe der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB unabhängig davon, in welchem Maß die Ehegatten ihre beiderseitigen Einkünfte für den Unterhalt des jeweils anderen Ehegatten und für eine gemeinsame Lebensführung verwendet haben.
Ein Trennungsunterhaltsanspruch würde vielmehr auch dann bestehen, wenn die Ehegatten zu keinem Zeitpunkt des Zusammenlebens eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten, sondern stets mit getrennten Kassen gewirtschaftet hätten.
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