Seit dem 1. Juli 2014 gibt es die Mütterrente. Es geht um eine Verbesserung der Rente für Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, da bislang die Mütter und Väter der nach 1992 geborenen Kinder aufgrund der besseren Bewertung der Erziehungszeiten im Vorteil waren.
Die Folge der verbesserten Mütterrente wird jedoch sein, dass ein im Zuge der Ehescheidung bereits durchgeführter Versorgungsausgleich in Einzelfällen korrigiert werden kann, da diese Besserstellung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Altfällen nicht berücksichtigt ist.
Die Abänderung des Versorgungsausgleichs ist nach § 225 FamFG jedoch nur möglich, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert rückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen. Die Wertänderung ist wesentlich, wenn sie mindestens 5% des bisherigen Ausgleichswertes des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120% der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB VI übersteigt (§ 225 Abs. 3 FamFG).
Ob dies der Fall ist, hängt von der Anzahl der vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder ab. Bei einem Kind wird die Wertänderungsgrenze nicht überschritten sein, da die Hälfte des Ehezeitanteils des jeweiligen Anrechts maßgeblich ist. Die Wertänderungsgrenze wird daher frühestens bei zwei oder mehr Kindern erfüllt sein. Eine Abänderung ist aber bei einem Kind zulässig, wenn durch sie für eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebliche Wartezeit gem. § 50 I SGB VI für den Bezug einer Altersrente erfüllt wird.
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