Das OLG Düsseldorf hat in der Entscheidung vom 30.06.2016, Az: 1 F 12/16, festgestellt, dass die Kosten für eine private Kinderfrau keinen Mehrbedarf des Kindes darstellen, sondern berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Betreuung durch eine Kinderfrau nicht pädagogischen Zwecken dient, sondern dem betreuenden Elternteil einer Erwerbstätigkeit ermöglicht.
Auch die Kosten der Hortunterbringung eines Kindes sind kein Mehrbedarf, sondern berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils, wie das OLG Frankfurt (FamRZ 071353) festgestellt hat.
Lediglich die Kindergartenkosten stellen Mehrbedarf des Kindes dar, die nicht von den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle umfasst sind. Diese können somit zusätzlich zum Unterhalt geltend gemacht werden, jedoch ohne Verpflegungskosten, vgl. BGH FamRZ 09,962.