Verfügt der Unterhaltspflichtige über sehr gute Einkommensverhältnisse, so findet für die Berechnung des Ehegattenunterhaltes keine Quotenberechnung statt. Vielmehr ist der Unterhaltsbedarf des Berechtigten konkret zu ermitteln.
Dies hat für den Unterhaltsberechtigten einen großen Aufwand zur Folge, da die Art der Lebensgestaltung und das dortige Ausgabeverhalten dargestellt werden muss. Der Berechtigte muss somit im Einzelnen alle für die Aufrechterhaltung seines Lebensstandards benötigten Ausgaben detailliert darstellen.
Dabei zu berücksichtigen sind unter anderem Positionen wie Wohnbedarf einschließlich Nebenkosten, PKW-Kosten, Versicherungen, sonstige Aufwendungen, wie Kleidung, Friseur, Kosmetik, Urlaub, Sport u. ä.
Soweit die Aufwendungen nicht beziffert werden können, muss im Vortrag eine hinreichende Grundlage für eine Schätzung durch das Gericht gem. § 287 ZPO erfolgen.
Ihr Kanzleiteam!