Der Bundesgerichtshof hat sich Ende vergangenen Jahres in einer weiteren Entscheidung damit befasst, welche Anforderungen eine Patientenverfügung erfüllen muss, um in bestimmten Lebenslagen den Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen gemäß dem in der Verfügung geäußerten Willen des Betroffen sicherzustellen.
Dabei hat sich der Bundesgerichtshof insbesondere nochmals eingehend damit beschäftigt, in welcher Form der eigene Wille in einer Patientenverfügung wiedergegeben werden muss, um die damit gewünschte Bindung an den geäußerten Willen zu gewährleisten.
Nicht ausreichend sind demnach insbesondere allgemeine Anweisungen, wie z.B. die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein bestimmter Therapieerfolg nicht zu erwarten ist. Vielmehr muss der Betroffene umschreibend so konkret wir möglich festgelegt haben, was und welche Maßnahmen er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.
Daraus ergibt sich auch, dass bei Vorliegen eines bereits bekannten Krankheitsbildes zu unterlassende Maßnahmen in einer Patientenverfügung genau auf das Krankheitsbild abgestimmt werden und benannt werden sollte, in welcher konkreten Behandlungssituation welche konkreten ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden bzw. unterbleiben sollen.
Rechtsanwältin Dr. Vanessa Hohenbleicher von der Kanzlei Seidl Hohenbleicher Mirz in München rät daher, bestehende Patientenverfügungen auf den Prüfstand zu stellen und ggf. mit der erforderlichen Konkretisierung zu überarbeiten.
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