Nur miteinander verheiratete Eltern sind automatisch im Besitz des gemeinsamen Sorgerechts. Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, liegt das alleinige Sorgerecht per Gesetz alleine bei der Kindesmutter. Durch eine übereinstimmende urkundliche Willenserklärung können unverheiratete Elternpaare das gemeinsame Sorgerecht erlagen.
Die Beurkundung kann sowohl beim Jugendamt, als auch bei einem Notar erfolgen. Vorteil der Beurkundung beim Jugendamt ist, dass diese kostenlos erfolgt. Vorteil der notariellen Urkunde ist jedoch, dass einzelne Teile des Sorgerechts ausgenommen bleiben können, wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Ihr Kanzleiteam!