Der privilegierte Volljährige, somit das volljährige Kind, das sich noch in einer Schulausbildung befindet und bei einem Elternteil lebt, hat einen Barunterhaltsanspruch gegen beide Elternteile.
Ist ein Elternteil leistungsfähig, ist beim anderen Elternteil von einem angemessenen Selbstbehalt auszugehen. Die gesteigerte Unterhaltspflicht trifft nur im Mangelfall ein, der wiederum nur vorliegt, wenn auch der angemessene Selbstbehalt des anderen Elternteils nicht gewahrt ist.
Verfügt der ein minderjähriges Kind betreuendes Elternteil über ausreichende Mittel, um den Barunterhalt zu leisten, ohne seinen angemessen Selbstbehalt zu gefährden, der derzeit bei 1.150,00 € liegt, und verbleibt dem anderen Elternteil dieser nicht, so ist der betreuende Elternteil als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter nach § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB anzusehen.
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